Statut für das neue Leitungsmodell in der Pfarrei St. Joseph Münster-Süd

Präambel

Die Pfarrei St. Joseph Münster-Süd hat im Sommer 2022 begonnen, eine neue, alternative Leitungsform zu entwickeln. Eine engagierte Steuerungsgruppe, bestehend aus Mitgliedern des Pfarreirates, des Kirchenvorstandes, des Seelsorgeteams und der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitervertretung, hat in einem intensiven Beratungs- und Beteiligungsprozess zukunftsweisende Ideen und Aspekte von Leitung entwickelt, rückgebunden, überprüft, manches verworfen, vieles für gut befunden und schließlich in diesem Statut niedergelegt. Das Statut soll im Prozess der Weiterentwicklung der Pfarrei St. Joseph Münster-Süd als Orientierungsrahmen dienen, der auch klare Verantwortungsbereiche definiert, um die Beteiligten rechtlich abzusichern. Ausdrücklich wird auf die Befristung der vorliegenden Ausführungen hingewiesen, mit der Notwendigkeit der Evaluation spätestens nach der ersten Amtszeit. Ausdrücklicher Dank gebührt an dieser Stelle der Pfarrei St. Willibrord Kleve, auf deren Statut bei der Entwicklung der vorliegenden Ausführungen zurückgegriffen werden konnte.
 

Artikel 1 Bestimmung der Leitungsform

Die Entwicklung und Ausgestaltung der Leitungsform in der Pfarrei St. Joseph Münster-Süd folgt in seinen Grundzügen den Modellen „Leitung einer Pfarrei durch vom Bischof beauftragte Personen“ und „Verwaltungsleitung“ gemäß den Leitungsformen im Bistum Münster. Dabei wird explizit auf den Can. 517 2 Codex Iuris Canonici (CIC) Bezug genommen, der die Möglichkeit der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben von einer Gemeinschaft von Personen beschreibt, die nicht Priester sind. Die Wahrnehmung der Leitungsform bedarf der Genehmigung und Inkraftsetzung durch den Diözesanbischof.
 

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Unter dem Leitungsmodell wird die Gesamtheit der organisatorischen (Gremien-) Struktur der Pfarrei St. Joseph Münster-Süd verstanden. Die im Leitungsmodell im Einzelnen genannten und verankerten Personen, Personengruppen und Gremien, in denen Aufgaben und Kompetenzen gebündelt werden, werden als Leitungspositionen bezeichnet. Unter Leitung wird die Übernahme von Verantwortung zur Erledigung einer definierten Aufgabe im Leitungsmodell im Rahmen der hierfür eingeräumten Kompetenzen verstanden. Der Begriff „Pfarrei“ wird identisch zur „Kirchengemeinde“ des Staatskirchenrechtes verwendet und umfasst damit einerseits die durch den Diözesanbischof zugeordneten Territorialgemeinden und andererseits die Gesamtheit der katholischen Menschen, die in den Territorialgemeinden ihren Hauptwohnsitz haben. Unter Gemeindeausschüssen werden die vom Pfarreirat im Rahmen seiner satzungsmäßigen Kompetenzen errichteten Gemeindeausschüsse verstanden.
 

Artikel 3 Leitungsebenen

Das Leitungsmodell der Pfarrei ist in vier Ebenen ausgestaltet:

  • Die Gemeindeausschüsse an den Kirchorten
  • Die Gremien von Kirchenvorstand und Pfarreirat sowie das Seelsorgeteam
  • Das Leitungsteam, bestehend aus der Verwaltungsleitung, einem Mitglied des Seelsorgeteams und einer vom Pfarreirat entsandten freiwillig engagierten Person
  • Der moderierende Priester
     

Artikel 3.1 Einsatz der Verwaltungsleitung

Der Einsatz der Verwaltungsleitung erfolgt übergreifend für die Kirchengemeinden auf Ebene des Pastoralen Raumes. Anstellungsträger ist aktuell die Kirchengemeinde St. Lamberti. Gemäß Kooperationsvereinbarung wird die Verwaltungsleitung mit einem Beschäftigungsumfang von aktuell (zurzeit 19,5 Wochenstunden) für die Kirchengemeinde St. Joseph Münster-Süd eingesetzt. Mit Erteilung einer Gattungsvollmacht durch den Kirchenvorstand werden der Verwaltungsleitung Verwaltungsaufgaben verantwortlich übertragen. Mit Neuwahl des Kirchenvorstandes ist der Verwaltungsleitung erneut die o.g. Gattungsvollmacht zu übertragen. Grundlage für die Gattungsvollmacht ist die einheitlich erarbeitete Kreuzchenliste des Bistums.
 

Artikel 4 Leitungspositionen im Leitungsmodell

Artikel 4.1 Gemeindeausschüsse

Der Pfarreirat entscheidet gemäß S 2 Abs. 5 Satzung für die Pfarreiräte in der Fassung vom 15.01.2017 über die Errichtung von Gemeindeausschüssen und die jeweilige Mitgliedschaft. Die Gemeindeausschüsse dienen auch dazu, das im katholisch-sozialen Denken entstandene Subsidiaritätsprinzip strukturell abzusichern. Das verankerte Leitungsmodell kann seine volle Funktionsfähigkeit nur entfalten, wenn Gemeindeausschusse eingerichtet sind und diese ihre lokale Verantwortung wahrnehmen. Diese Ausschüsse gilt es zu bilden und an den Kirchorten zu etablieren. Die Aufgaben der Gemeindeausschüsse richten sich in erster Linie nach der „Ordnung für Gemeindeausschüsse“ in der jeweils geltenden Fassung und können durch den Pfarreirat entsprechend modifiziert und an die tatsächliche Situation in den Gemeinden angepasst werden.
 

Artikel 4.2 Pfarreirat

Die Aufgaben des Pfarreirates richten sich nach den Statuten für die Pfarreiräte im Bistum Münster in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus kann das Leitungsteam Diskussions- und Entscheidungspunkte zur Bearbeitung in die Pfarreiratssitzungen einbringen. Für deren zeitnahe Umsetzung trägt insbesondere die vom Pfarreirat in das Leitungsteam entsandte freiwillig engagierte Person die Verantwortung. Der moderierende Priester ist gemäß der aktuell gültigen Satzung für Pfarreiräte stimmberechtigtes Mitglied des Pfarreirates und geborenes Mitglied seines Vorstands. Im Falle der örtlichen Abwesenheit oder anderweitigen Verhinderungen nimmt er sein Stimmrecht nicht wahr.
 

Artikel 4.2.1 Wahl der freiwillig engagierten Person ins Leitungsteam

Für die Suche nach einer geeigneten Person sowie die Durchführung der Wahl wählt der Pfarreirat einen Berufungsausschuss. Der Berufungsausschuss hat drei Mitglieder, diese dürfen nicht selbst kandidieren. Der Berufungsausschuss hat die Aufgabe, die Wahl vorzubereiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Dazu tritt der Ausschuss aktiv mit geeigneten Personen in Kontakt. Diese müssen nicht Mitglied im Pfarreirat sein. Die Aufgabe der Kandidatinnen- und Kandidatensuche ist nicht nur Aufgabe des Berufungsausschusses, sondern aller Menschen in der Pfarrei, insbesondere der Gremien und der Gemeindeausschüsse. Stimmberechtigt sind alle ordentlich gewählten Mitglieder des Pfarreirates. Der Pfarreirat entscheidet über die Berufung der freiwillig engagierten Person in den Pfarreirat; sie hat bei Berufung ein Stimmrecht. Sie kann an den Sitzungen des Kirchenvorstandes als Gast teilnehmen. Hierüber entscheidet der Kirchenvorstand. Der Pfarreirat kann der gewählten Person das Vertretungsmandat im Leitungsgremium jederzeit aus wichtigen Gründen (wie z.B. ein gestörtes Vertrauensverhältnis) mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder entziehen. Sofern die vom Pfarreirat in das Leitungsteam gewählte Person, gleich welchen Grundes, aus dem Leitungsteam ausscheidet, wird der Pfarreirat unverzüglich die Suche nach einem Ersatzmitglied einleiten und dafür einen Berufungsausschuss einrichten. Für die Ausgestaltung der Rolle und konkreten Aufgaben der freiwillig engagierten Person tragen der Pfarreirat und die anderen Mitglieder des Leitungsteams besondere Sorge. Es liegt in der Verantwortung des Kirchenvorstandes eine angemessene Ausstattung für die Arbeit und ein Büro zur Verfügung zu stellen sowie eine Möglichkeit zu schaffen, dass Auslagen erstattet werden können.
 

Artikel 4.3 Kirchenvorstand

Die Aufgaben des Kirchenvorstandes richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) sowie der Geschäftsanweisung gem. 21 Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens für die Vorstände der Kirchengemeinde und Vertretungen der Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münsters (Geschäftsanweisung) in den jeweils geltenden Fassungen. Darüber hinaus kann das Leitungsteam Diskussions- und Entscheidungspunkte zur Bearbeitung in die Kirchenvorstandssitzungen einbringen. Für deren zeitnahe Umsetzung trägt insbesondere die vom Kirchenvorstand in das Leitungsteam entsandte Person - die Verwaltungsleitung - die Verantwortung. Der Kirchenvorstand kann der Verwaltungsleitung das Vertretungsmandat im Leitungsgremium jederzeit mit Stimmenmehrheit der Erschienenen entziehen. Der gemäß S 2 Abs. 1 VVG bzw. 5 Abs. 1 Geschäftsanweisung vorgesehene Vorsitz des Pfarrers wird durch den moderierenden Priester zunächst übernommen, und gleichzeitig nimmt er im Falle der örtlichen Abwesenheit oder anderweitigen Verhinderungen seine Stimmrechte im Kirchvorstand nicht wahr. Mit der Mandatierung als Verwaltungsleitung kann ebendiese im Kirchenvorstand angehört werden.


Artikel 4.4 Seelsorgeteam

Artikel 4.4.1 Hauptberufliches Seelsorgeteam

Mitglieder des hauptberuflichen Seelsorgeteams im Sinne des Leitungsmodells sind alle Seelsorgenden, die hauptberuflich in der Pfarrei im seelsorglichen Dienst tätig sind; keine Mitglieder des hauptberuflichen Seelsorgeteams sind der moderierende Priester, Diakone und Emeriti. Die Mitglieder des hauptberuflichen Seelsorgeteams nehmen an den regelmäßigen Dienstgesprächen des hauptberuflichen Seelsorgeteams teil. In regelmäßigen Abständen werden Dienstgespräche durchgeführt, an denen auch das allgemeine Seelsorgeteam teilnimmt. Das hauptberufliche Seelsorgeteam hält Kontakt zu allen Seelsorgenden der Pfarrei. Die Protokolle der Dienstgespräche werden dem hauptberuflichen Seelsorgeteam digital zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsschwerpunkte werden auf der Homepage veröffentlicht.
 

Artikel 4.4.2 Allgemeines Seelsorgeteam

Das allgemeine Seelsorgeteam setzt sich zusammen aus dem hauptberuflichen Seelsorgeteam und den der Pfarrei zugeordneten Diakonen und Emeriti. Sie nehmen am Dienstgespräch des allgemeinen Seelsorgeteams teil.
 

Artikel 4.4.3 Wahl ins Leitungsteam

Das hauptberufliche Seelsorgeteam wählt aus seinen Reihen eine Person, die für die Entsendung in das Leitungsteam vorgeschlagen wird. Die Wahl erfolgt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es bedarf der Bestätigung dieses Vorschlages durch den Diözesanbischof.
 

Artikel 4.4.4 Leitung des Seelsorgeteams

Mit der Beauftragung für das Leitungsteam ist auch die Leitung des Seelsorgeteams verbunden. Die Person trägt vorbehaltlich der Letztverantwortung des Moderierenden Priesters die operative Personalverantwortung für das gesamte pastorale Personal der Pfarrei. Die von der Bistumsleitung beauftragte Person, die die Leitung im hauptberuflichen Seelsorgeteam übernimmt, kann als Gast an den Kirchenvorstandssitzungen und Pfarreiratssitzungen teilnehmen, worüber Kirchenvorstand und Pfarreirat jeweils entscheiden. Sie gewährleistet, dass sich das hauptberufliche Seelsorgeteam regelmäßig zu Dienstgesprächen trifft und verbindliche Aufgabenverteilungen vereinbart. Sie moderiert die Dienstgespräche und vertritt das hauptberufliche Seelsorgeteam nach außen. Zu ihren Aufgaben gehört es ferner, Mitarbeiterjahresgespräche mit den Mitgliedern des hauptberuflichen Seelsorgeteams zu ermöglichen. Sie hält regelmäßigen Gesprächskontakt zum moderierenden Priester, der seinerseits der Leitung des Seelsorgeteams das Mitarbeiterjahresgespräch ermöglicht.

Artikel 4.5 Leitungsteam

Artikel 4.5.1 Allgemeines

Das Leitungsteam St. Joseph Münster-Süd ist Ausdruck der alternativen Leitungsform der Pfarrei. Es repräsentiert die Pfarrei im Außenverhältnis und erlangt seine Legitimation durch entsprechende Beauftragung durch den Diözesanbischof. Es erhält dadurch im Zusammenspiel mit den weiteren Leitungspositionen die Verantwortung für Seelsorge und Verwaltung auf der operativen Ebene.
 

Artikel 4.5.2 Mitglieder

Dem Leitungsteam gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: Ein Mitglied des Seelsorgeteams, eine freiwillig engagierte Person, die Verwaltungsleitung. Die Mitglieder des Leitungsteams werden von ihrem entsendenden Gremium gewählt bzw. mandatiert (Pfarreirat, Kirchenvorstand, Seelsorgeteam). Durch diese Entsendung und Bestätigung wird eine großmöglichste Akzeptanz in der pfarrlichen Öffentlichkeit angestrebt. Gleichzeitig können hierdurch die (in der Pfarrei, in den Gremien, im Seelsorgeteam) vorhandenen besonderen Charismen gebündelt und für die Weiterentwicklung der vielfältigen Leitungsaufgaben optimal eingesetzt werden.
 

Artikel 4.5.3 Beauftragung durch den Diözesanbischof

Der Diözesanbischof überträgt den Mitgliedern des Leitungsteams mit der Beauftragungsurkunde die gemeinschaftliche Leitungsverantwortung für die Pfarrei St. Joseph Münster-Süd und ernennt den moderierenden Priester. In der Beauftragungsurkunde werden die Mitglieder namentlich sowie die Befristung ihrer Beauftragung aufgeführt. Die offizielle Beauftragung der Mitglieder erfolgt im Rahmen einer liturgischen Feier. Die Beauftragung endet, ohne dass sie durch den Diözesanbischof gekündigt oder aufgehoben werden muss,

  • für die freiwillig engagierte Person nach drei Jahren,
  • für die Verwaltungsleitung nach drei Jahren,
  • für das Mitglied des Seelsorgeteams nach drei Jahren.
  • in den gemäß Artikel 4.5.7 genannten Fällen des Ausscheidens aus dem Leitungsteam.

Die Amtszeit des moderierenden Priesters ist nicht an eine Frist gebunden. Die erneute Beauftragung ist beliebig oft zulässig. Sofern die Beauftragung eines stimmberechtigten Mitglieds endet, erfolgt in der neuen Beauftragungsurkunde („in cumolo“) die Ernennung aller beauftragten Mitglieder mit der jeweiligen Befristung ihrer Beauftragung. Hierdurch wird die gemeinschaftliche Beauftragung der Mitglieder des Leitungsteams als Team unterstrichen.
 

Artikel 4.5.4 Aufgaben

Das Leitungsteam koordiniert sämtliche in der Pfarrei anfallenden Aufgaben und Entscheidungen. Hierzu erarbeitet es eine Aufgaben- und Zuständigkeitsübersicht und kommuniziert die entsprechenden Aufgaben mit den jeweils festgelegten Zuständigkeiten, um eine höchstmögliche Transparenz der Verantwortung und Verbindlichkeit zur Bearbeitung sicherzustellen. Die Aufgaben- und Zuständigkeitsubersicht wird in Textform verfasst und durch das Leitungsteam beschlossen. Dabei sollen eine konstruktive Zusammenarbeit, ein gemeinschaftliches Miteinander und eine ziel- und lösungsorientierte Aufgaben- und Kompetenzzuordnung im Vordergrund stehen und so eine Weiterentwicklung der Seelsorge sicherstellen. Änderungen der Aufgaben- und Zuständigkeitsübersicht sind jederzeit möglich; hierbei ist ebenfalls die Textform zu wahren; dies gilt auch für eine Änderung dieses Formerfordernisses. Kirchenrechtliche oder staatskirchenrechtlich geregelte Zuständigkeiten können nicht Inhalt der Aufgaben- und Zuständigkeitsübersicht sein. Das Leitungsteam versteht sich als zentrale Anlaufstelle für externe Stellen einschließlich des Bischöflichen Generalvikariates. Neue Themen mit Tragweite für die Pfarrei werden von ihm verantwortlich koordiniert und in Absprache mit dem Pfarreirat, dem Kirchenvorstand und dem Seelsorgeteam aufgegriffen und in der Pfarrei umgesetzt. Dabei bleiben die Satzung für die Pfarreiräte sowie das VVG und die Geschäftsanweisung in den jeweils gültigen Fassungen für den Kirchenvorstand unangetastet. Darüber hinaus wird die enge Zusammenarbeit der Gremien Kirchenvorstand, Pfarreirat und Seelsorgeteam initiiert und koordiniert und über die Verwaltungsleitung ein enger Kontakt zur Zentralrendantur gepflegt. Repräsentative Aufgaben werden von dem Leitungsteam koordiniert und wahrgenommen. Insbesondere Aufgaben mit überwiegend lokaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit auf Verantwortliche der Gemeindeausschüsse übertragen werden. Die Zuordnung von repräsentativen Aufgaben kann auch in die Aufgaben- und Zuständigkeitsübersicht aufgenommen werden.
 

Artikel 4.5.5 Beschlussfassung

Das Leitungsteam ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlussfassung müssen alle drei Mitglieder unter Angabe der Themen geladen werden. Im Hinblick auf die Aufgaben- und Zuständigkeitsübersicht gemäß Artikel 4.5.4 ist der Beschluss einstimmig zu fassen. Es wird ein Ergebnisprotokoll erstellt.

Artikel 4.5.6 Konstituierung

Artikel 4.5.6.1 Erstmalige Konstituierung

Im Falle der erstmaligen Konstituierung des Leitungsteams wählen Pfarreirat und Seelsorgeteam jeweils mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder die in das Leitungsteam zu entsendenden Personen. Der Kirchenvorstand mandatiert die neu einzusetzende Verwaltungsleitung für die Wahrnehmung der Aufgaben im Leitungsteam für die Dauer von drei Jahren. Die Mandatierung erfolgt durch die Übertragung von Gattungsvollmachten; diese orientieren sich an der Rollenbeschreibung der Verwaltungsleitung im Bistum Münster. Die Verwaltungsleitung kann im Kirchenvorstand als Gast angehört werden.

Artikel 4.5.6.2 Konstituierung nach Veränderung in der Beauftragung

Im Falle einer Veränderung in der Beauftragung wählen Pfarreirat und Seelsorgeteam jeweils mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder die in das Leitungsteam zu entsendenden Personen, sofern ihre Leitungsposition von der Veränderung in der Beauftragung betroffen ist. Im Falle einer Veränderung der Beauftragung der Verwaltungsleitung besetzt der Kirchenvorstand mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder in enger Abstimmung mit dem Leitungsteam die Stelle neu.

Artikel 4.5.7 Ausscheiden aus dem Leitungsteam

Ein Mitglied scheidet aus dem Leitungsteam aus,

  • sofern das entsendende Gremium der entsandten Person das Mandat entzieht,
  • sofern die Beauftragung durch den Diözesanbischof widerrufen wird,
  • sofern die Frist der Beauftragung in der Beauftragungsurkunde erreicht wird oder
  • das Leitungsteam aufgelöst wird.

Darüber hinaus kann ein Mitglied des Leitungsteams auf schriftliche Erklärung gegenüber dem Leitungsteam und dem Diözesanbischof aus diesem ausscheiden. Zu diesem Termin endet auch die Beauftragung. Das entsendende Gremium / Seelsorgeteam wird unmittelbar zur Benennung eines Ersatzmitgliedes aufgefordert und diese wird unverzüglich die Entsendung eines Ersatzmitgliedes einleiten.
 

Artikel 4.6 Moderierender Priester

Der vom Diözesanbischof nach Can. 517 5 2 CIC für die Pfarrei bestellte moderierende Priester nimmt im Leitungsmodell die Stellung des Letztverantwortlichen für die Seelsorge ein. Der moderierende Priester tritt im Außenverhältnis in alle Rechte und Pflichten nach dem geltenden Diözesanrecht ein (z.B. Vorsitz im Kirchenvorstand, stimmberechtigtes Mitglied im Pfarreirat etc.) und vereinigt die Stimmrechte auf sich, die gemäß kirchen- und staatskirchenrechtlichen Regelungen einem leitenden Pfarrer zukommen. Im Falle der örtlichen Abwesenheit oder anderweitigen Verhinderung kann der moderierende Priester seine Stimmrechte im Kirchenvorstand und Pfarreirat wahrnehmen. Wer den stellvertretenden Vorsitz im Kirchenvorstand innehat, übernimmt im Falle der örtlichen Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung des moderierenden Priesters die operative Leitung des Kirchenvorstandes. Die dem leitenden Pfarrer zustehende Personalverantwortung für die Angestellten der Kirchengemeinde wird auf die Person übertragen, die die Verwaltungsleitung innehat. Die Beschlusse des Kirchenvorstandes werden gemäß S 14 S. 1 VVG in der derzeit gültigen Fassung durch Auszüge aus dem Sitzungsbuch bekundet, die der moderierende Priester beglaubigt. Die Willenserklärung und damit die Umsetzung der Beschlüsse werden in der Pfarrei durch die Person, die die Verwaltungsleitung innehat, abgegeben und verpflichten dadurch die Pfarrei und ihre vertretenen Vermögensmassen entsprechend der erteilten Gattungsvollmacht. Eine Mitwirkung des moderierenden Priesters ist insofern unter Ausnutzung der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht erforderlich. Der moderierende Priester hat grundsätzlich seinen Wohnsitz außerhalb der Pfarreigrenzen. Er berät das Leitungsteam auf Anfrage in allen kirchlichen Leitungsfragen und kann Impulsgeber für Aspekte der Seelsorge sein. Er nimmt grundsätzlich das Hausrecht in den Kirchen und Kapellen der Pfarrei wahr („Rector ecclesiae“), kann dieses aber auch an einen anderen Priester delegieren. Unbeschadet der weiteren Regelungen obliegt ihm die Letztverantwortung für die Seelsorge. Im Innenverhältnis hingegen gelten die hier festgelegten Rechte, Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten, die sich aus dem Statut ergeben. Der moderierende Priester verpflichtet sich im Innenverhältnis zur kooperativen und kollegialen Zusammenarbeit mit allen Leitungspositionen des Leitungsmodells sowie zur ernsthaften und nachhaltigen Übergabe der Verantwortlichkeiten und Kompetenzen mindestens in dem hier festgelegten Umfang. Damit soll eine Weiterentwicklung der Seelsorge sichergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Einbindung, Befähigung und Qualifizierung von freiwillig Engagierten. Repräsentative Aufgaben werden in der Regel nicht vom moderierenden Priester übernommen, sondern von Personen anderer Leitungspositionen und Gremien. Die Aufgabenteilung und damit auch die Einbindung des moderierenden Priesters kann in einem Aufgabenverteilungsplan geregelt werden. In organisatorischer Absprache mit dem Seelsorgeteam kann der moderierende Priester in der Pfarrei Gottesdienste feiern. Er steht dem Seelsorgeteam beratend zur Seite, kann jederzeit Punkte in die regelmäßigen Dienstgespräche einbringen und bei Bedarf daran teilnehmen und erhält alle Protokolle der Dienstgespräche. Zur Leitung des Seelsorgeteams hält er regelmäßigen Gesprächskontakt und ermöglicht ihr das Mitarbeiterinnenjahresgespräch.

Artikel 5 Beteiligte, Inkrafttreten und Geltungsdauer

Beteiligte im Sinne dieses Dokuments sind die Leitungsgremien der Pfarrei. Kirchenvorstand und Pfarreirat. Diese Regelungen treten mit Unterzeichnung durch die Beteiligten und des Diözesanbischofs zunächst für drei Jahre in Kraft und können nach einer Evaluation verlängert werden. Sie können jederzeit geändert werden. Zur Änderung ist die Unterzeichnung der beteiligten Personen und des Diözesanbischofs erforderlich. Eine Aufhebung ist durch eine entsprechende Beschlussfassung möglich, die von allen Beteiligten oder dem Diözesanbischof unterzeichnet wird.
 

Artikel 6 Anpassungsklausel

Falls einzelne Bestimmungen dieses Dokumentes unwirksam sein sollten oder es Regelungslücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Beteiligten verpflichten sich, anstelle dieser unwirksamen Bestimmungen auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen wirksamen Bestimmungen in dieses Dokument hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am besten entspricht. Im Falle von Regelungslücken verpflichten sich die Beteiligten, auf die Beschlussfassung und Aufnahme derjenigen Bestmmungen hinzuwirken, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.
 

Die Regelungen werden hiermit bestätigt. Wir erteilen unsere Einwilligung in die darin gemachten Selbstverpflichtungen der Leitungspositionen und tragen für die Umsetzung Verantwortung.